Kennen Sie das auch...?
In unserer Beratung begegnen wir den verschiedensten Diskriminierungen.
Dabei kommen manche Themen leider immer wieder vor.
Im Folgenden finden Sie einige dieser Situationen mit Ideen, wie Sie oder wir gemeinsam in so einem Fall vorgehen könnten.
Auch wenn Sie ganz andere Erfahrungen gemacht haben – wenn Sie vermuten oder wissen, dass Sie diskriminiert wurden, sind wir in jedem Fall ihre Ansprechpartner*innen.
Ihnen wurde der Zutritt mit Ihrem Assistenzhund verwehrt?

Immer wieder kommt es vor, dass Menschen mit Assistenzhunden der Zugang zu Supermärkten, Arztpraxen oder anderen öffentlichen Räumen verwehrt wird. In vielen Fällen wird dies mit Hygieneregelungen oder dem Hinweis auf ein allgemeines Hundeverbot begründet.
Einordnung
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf die Mitnahme eines Blindenführ- oder Assistenzhundes nicht untersagt werden, wenn dem kein sachlicher Grund entgegensteht. Als sachlicher Grund werden häufig geltende Hygieneverordnungen genannt.
Jedoch: Blindenführhunde sind als medizinisches Hilfsmittel rechtlich anerkannt (§33 SGB V). Im Rahmen der Finanzierung durch die Krankenkasse wird geprüft, ob Antragsteller*innen auch verantwortliche Hundehalter*innen sind. Hierzu gehört die Notwendigkeit der Aufsichtspflicht. So würde es zum Beispiel dieser Aufsichtspflicht widersprechen, einen Führ- oder Assistenzhund vor einem Gebäude anzuleinen. Denn wird der Hund geklaut, ist dies nicht nur traurig, sondern schließt auch aus, dass die betroffene Person eine neue Unterstützung beantragen kann.
Darüber hinaus erklären sowohl die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), das Robert-Koch-Institut (RKI) als auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), dass das Mitführen von Blindenführhunden und Assistenzhunden in den Bereichen, in denen Menschen in Straßenkleidung Zutritt haben, zu erlauben ist.
Bisher gibt es noch nicht viele Gerichtsverfahren, die sich mit diesem Thema auseinander setzen. Eine ausführliche Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht können Sie auf den Seiten des Gerichts nachlesen.
Unterstützung
Wurde auch Ihnen der Zutritt verwehrt? Dann melden Sie sich gern bei uns.
Gemeinsam überlegen wir gern, welche Schritte geeignet sind, um gegen die Diskriminierung vorzugehen.
Ob Sie das Gespräch mit der Gegenseite suchen, sich auf anderer Ebene beschweren möchten oder nach anderen Erfahrungen zum Thema suchen – schreiben Sie uns gern.
Bildnachweis: Andi Weiland, Pfotenpiloten e.V., Gesellschaftsbilder.de
Sie haben sich auf eine Stelle beworben, wurden abgelehnt und haben den Eindruck, dass das mit Vorurteilen zu tun hatte?
Sie haben sich auf eine Stelle beworben, wurden abgelehnt und haben den Eindruck, dass das mit Vorurteilen zu tun hatte?
Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit berichten von den Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Häufig passiert es, dass sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden oder nach Nennung ihrer Behinderung eine Absage erhalten. Nicht immer ist es eindeutig zu erkennen, ob eine Absage aufgrund fehlender Eignung oder Vorurteilen erteilt wird.
Einordnung
Laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung verboten. Dies gilt insbesondere im Bereich der Arbeit. Ausnahmen bestehen, wenn eine „sachliche Rechtfertigung“ eine Ungleichbehandlung begründet. So kann zum Beispiel die Bewerbung einer Person mit regelmäßigen epileptischen Anfällen auf eine Pilot*innen-Stelle abgelehnt werden.
In unserer Arbeit erfahren wir jedoch auch häufig von Ablehnungen, die aufgrund mangelnder Kenntnis der Beeinträchtigung von Bewerber*innen oder Vorurteilen getroffen werden. Nicht immer findet eine fundierte Prüfung statt, ob der*die Bewerber*in an dem Arbeitsplatz, zum Beispiel nach einer entsprechenden Anpassung des Arbeitsplatzes, arbeiten kann.
Unterstützung
Haben auch Sie eine ähnliche Erfahrung gemacht und möchten diese gern einordnen, oder vielleicht auch etwas unternehmen? Wir unterstützen Sie gern bei der Reflektion der Situation und unterstützen Sie, wenn sie aktiv werden wollen.
Je nach Situation besteht zum Beispiel die Möglichkeit, die Schwerbehindertenvertretung um Unterstützung zu bitten, eine Beschwerde mit Einforderung der konkreten Ablehnungsgründe zu schreiben oder zu prüfen, ob eine Klage nach dem AGG zielführend wäre.
Bildnachweis: Andi Weiland, Boehringer Ingelheim, Gesellschaftsbilder.de
Ihnen wurde der Zutritt zu einem Café, einem Restaurant oder zu Freizeiteinrichtungen verwehrt?

Immer wieder berichten Menschen mit Behinderung davon, dass Sie von Angeboten ausgeschlossen wurden. Zum Beispiel eine Rollstuhlfahrerin, die ein Café nicht besuchen darf, weil der Rollstuhl den Boden kaputt machen würde. Oder zwei Gehörlose, die nicht in eine Achterbahn einsteigen durften, weil sie die Anweisungen bei einer Evakuierung nicht verstehen könnten.
Einordnung
Grundsätzlich ist die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung verboten. Leider schränken Regelungen wie die Brandschutzverordnung dieses Benachteiligungsverbot oft massiv ein.
Oft ist jedoch schwer zu erkennen, ob eine Benachteiligung aus relevanten Gründen der Sicherheit erfolgt, oder Diskriminierung eine Rolle spielt. Hinzu kommt, dass viele Regelungen an sich diskriminierend wirken, wie zum Beispiel, wenn es nur zwei nutzbare Plätze für Rollstuhlfahrer*innen in einem Kinosaal gibt.
Unterstützung
Wir unterstützen Sie gern, wenn Ihnen etwas Ähnliches passiert ist.
Ob Sie zum Beispiel eine Entschuldigung einfordern möchten, oder den Betreiber*innen von Freizeiteinrichtungen & Co. gemeinsam mit uns Möglichkeiten aufzeigen möchten, wie es anders gehen kann – lassen Sie uns gern darüber schreiben.
Bildnachweis: Andi Weiland, Friedrichstadt-Palast, Gesellschaftsbilder.de